OLG München: YouTube-Sperrhinweis auf GEMA war wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 13. Mai 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. [derzeit unbekannt]
§ 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

Nach Pressemitteilung der GEMA (hier) hat das OLG München am 07.05.2015 entschieden, dass die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln (hier) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Es werde, so der Senat, bei YouTube-Nutzern der Eindruck erweckt, dass die GEMA den Betreibern der Plattform keine Nutzungslizenzen einräumen wolle und für die Sperrung verantwortlich sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich sind den YouTube-Betreibern die Lizenzkosten schlicht zu hoch und die Sperrungen werden durch YouTube selbst vorgenommen.

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