OLG München, Urteil vom 10.12.2009, Az. 29 U 2841/09
§§ 3; 4 Nr. 3 UWG
Das OLG München hat entschieden, dass eine als Redaktionsbeitrag getarnte Werbung (sog. Advertorials), die also nicht ausreichend als werblicher Inhalt gekennzeichnet ist, gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine verschleierte Werbung gemäß § 4 Nr. 3 UWG zu sehen ist. Das Gleiche gelte für entsprechend aufgemachte redaktionelle Hyperlinks (sog. Teaser-Texte). Die Kennzeichnung „ein Angebot von …“ auf der Unterseite reiche nicht aus, um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen.