OLG Schleswig: Streitwert in Urheberrechtssachen – Keine Erhöhung durch Abschreckungsfunktion

veröffentlicht am 24. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 6 W 12/09
§ 68 GKG

Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss über eine Streitwertbeschwerde entschieden, dass sich der Streitwert lediglich nach Art und Umfang des geschützten Rechts sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsinhabers bestimmt. Im Streit um die unberechtige Nutzung eines Stadtplanausschnitts war der Streitwert zunächst auf mehr als 10.000,00 EUR festgesetzt worden. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Dies entspreche dem Interesse der Klägerin und dem Umfang der Beeinträchtigung. Die nunmehr von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde damit begründet, dass Abschreckung und Nachahmungsgefahr ebenfalls miteinberechnet werden müssten. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Der Beklagte sei hinsichtlich des geführten Verfahrens als Einzelstörer anzusehen. Es sei nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, den Beklagten repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Eine Disziplinierung möglicher Nachahmer könne nicht durch eine Streitwertfestsetzung erreicht werden. Es bleibe bei dem reduzierten Streitwert.

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