OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2019, Az. 2 U 123/18
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn die ausgewiesenen Daten der Leistungssteigerung nicht den Tatsachen entsprechen oder für die verwendeten Module kein Teilegutachten vorliegt, was für die Käufer die Notwendigkeit einer kostenpflichtigen Einzelabnahme nach sich zieht, um nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu verlieren. Die „RaceChips“ hat zwischen 14 – 37 PS weniger Leistung als beworben („+43 PS / +57 PS“), was der Senat als irreführend erachtete.
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