OVG NRW: Firmeneigenes Biosiegel darf nicht auf Arzneimittelverpackungen verwendet werden

veröffentlicht am 25. November 2015

OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 13 A 2597/14
§ 10 Abs. 1 S. 5 AMG; Art. 62 der Richtlinie 2001/83/EG

Das OVG NRW hat entschieden, dass die Verwendung eines firmeneigenen Biosiegels auf einer Arzneimittelverpackung eine verbotene Werbung darstellt. Auf Arzneimittelverpackungen seien – neben Pflichtangaben – nur solche Angaben zulässig, die mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG (Fachinformation) nicht widersprechen. Angaben mit Werbecharakter seien unzulässig. Um eine solche handele es sich jedoch bei einem firmeneigenen Biosiegel. Die damit ausgedrückte Tatsache, dass der pflanzliche Grundstoff aus – nicht näher definiertem – biologischem Anbau stamme, sei weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

I