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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2015

    LG Bonn, Urteil vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14
    § 823 BGB; § 22 KUG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass der Inhaber eines Schuhgeschäfts, der mit einem Fotomodell gefertigte Werbeplakate nach Ablauf der Lizensierungszeit von einem Jahr weiterverwendete, nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. In diesem konkreten Fall entfalle das Verschulden, weil der Ladeninhaber von der Werbeagentur, die das Bildmaterial übersandte, nicht über die zeitliche Begrenzung der Lizensierung informiert wurde. Von dem Inhaber eines Einzelgeschäfts könne auch nicht erwartet werden, dass er sich im Model- und Werbegeschäft besonders gut auskenne. Daraus folgend war der Inhaber zwar zur Unterlassung verpflichtet, musste aber keinen Lizenzschadensersatz leisten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. April 2014

    OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31.  Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:

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  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 24 W (pat) 43/06
    § 94 Abs. 1 MarkenG, § 3 Abs. 3 VwZG

    Das BPatG hat zu der Frage entschieden, wann ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wirksam zugestellt ist. Im vorliegenden Fall war ein Einschreiben als unzustellbar zurückgegeben worden. Es gab zwar eine Postzustellungsurkunde für das streitgegenständliche Schreiben; dieses reichte dem Senat jedoch nicht aus. Die Beweiskraft der besagten Zustellungsurkunde beziehe sich nicht auf die für eine wirksame Zustellung erforderliche Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin des Markeninhabers zum Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der genannten Adresse gewohnt habe (vgl. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG in der im Verfahren noch anzuwendenden alten Fassung i. V. m. § 180 ZPO). Die Urkunde stelle insoweit lediglich ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers dar, das jedoch durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden könne (BGH NJW 1992, 1963). (mehr …)

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