Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Köln: Filesharing – einfaches Bestreiten der Täterschaft bei einem Familienanschluss genügt nichtveröffentlicht am 21. Juni 2013
LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. 28 O 346/12
§ 97 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei der Forderung von Schadensersatz wegen des unerlaubten Up-/Downloads von Musikwerken in Tauschbörsen das einfache Bestreiten der Täterschaft durch den Anschlussinhaber unbeachtlich ist. Die bloße Angabe, dass auch andere Personen (Ehefrau, Kinder) den Internetanschluss genutzt hätten, genüge nicht. Insbesondere entlaste dies den Anschlussinhaber nicht, wenn er gleichzeitig behaupte, dass niemand der anderen Nutzer einen Verstoß begangen habe. Die widersprüchliche Angabe, dass es niemand aus der Familie war, dies aber doch nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, die geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen. 200,00 EUR pro Musiktitel erachtete das LG Köln für angemessen. Zum Volltext der Entscheidung: