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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2013

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2012, Az. 12 W 2180/12
    § 91 ZPO, § 758a Abs. 4 ZPO, Nr. 7006 RVG-VV

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine Partei vor einem auswärtigen Gericht vertritt und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist, die Kosten einer Übernachtung nicht etwa dadurch vermeiden muss, dass er vor 06:00 Uhr morgens die Reise antritt.  Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt könne abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO nach geltender Rechtsprechung die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 96/07
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

    Der BGH hat die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt, wonach ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht ohne weiteres dem unterlegenen Gegner die Reisekosten dafür auferlegen kann, dass er/sie am eigenen Niederlassungsort einen Rechtsanwalt bestellt hat, der sodann an den jeweiligen Prozessort der Klage gereist ist. Insoweit handele es sich nicht um die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

    Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen auch zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Angesichts dieser Personalstärke könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

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