Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BAG: Personen, die ein Telefonat „zufällig mithören“ dürfen als Zeugen vernommen werden / Berichtet von Dr. Dammund Partnerveröffentlicht am 18. Januar 2011
BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GGDas BAG hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass das zufällige Mithören eines Telefonats keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ein Dritter, der – ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hätte – den Inhalt eines Telefonats wahrgenommen hat, könne also als Zeuge auftreten. Diese Situation sei von dem Fall, dass der Beweispflichtige einen Dritten durch zielgerichtetes Handeln zum (heimlichen) Mithören eines Telefonats veranlasse, zu differenzieren. Im letzteren Fall liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des unwissentlich Belauschten vor, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Michael Seidlitz. Zum Volltext der Entscheidung: