Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Dessau-Roslau: Der Vertrieb von Leuchtmitteln ohne erforderliche elektromagnetische Verträglichkeitsprüfung ist wettbewerbswidrig / CE-Kennzeichnungveröffentlicht am 18. April 2010
LG Dessau-Roslau, Urteil vom 19.01.2010, Az. 3 O 85/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWGDas LG Dessau-Roslau hat einem Onlinehändler verboten, LED-Lampen ohne die notwendige elektromagnetische Verträglichkeitsprüfung (EMV) zu vertreiben. Der Händler hatte die Lampen mit der CE-Kennzeichnung versehen, was an sich auch für eine elektromagnetische Verträglichkeit bürgt. Zuvor hatte bereits das LG Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08) geurteilt, dass CE-Kennzeichen nicht wie ein Gütesiegel („CE-geprüft“) zu verwenden sind.
- OLG Karlsruhe: Verkauf von Soft-Air-Pistolen an Minderjährige kann strafbar seinveröffentlicht am 11. Dezember 2009
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2007, Az. 1 Ss 75/ 06
§§ 2; 34 Abs. 1 S. 1; 52 Abs. 3 WaffG; § 4 GPSGVDas OLG Karlsruhe hat in einer älteren Pressemitteilung auf einen Beschluss hingewiesen, nach dem der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule an Minderjährige strafbar sein kann. Dies gälte jedenfalls für den Fall, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europäischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen seien. Zum Volltext der Presseerklärung: (mehr …)
- LG Stendal: Eine Werbung mit dem Hinweis „CE-geprüft“ ist wettbewerbswidrig, weil keine neutrale Prüfstelle involviert istveröffentlicht am 16. Februar 2009
LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08
§§ 3, 5 UWGDas LG Stendal hat eine Werbung, wonach Arbeitshandschuhe als „CE-geprüft“ beworben wurden, für irreführend gehalten. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung für irreführend gehalten, weil diese suggerierte, eine neutrale Stelle habe die Qualität der beworbenen Arbeitshandschuhe überprüft, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Im Unterschied zu Gütesiegeln handele es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Erklärung des Herstellers selbst, dass der betreffende Artikel richtlinienkonform sei. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale). Dem folgte das Landgericht: „Bei den CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar.“ Die Stendaler Richter waren der Ansicht, dass durch die Formulierung „CE-geprüft“ im konkreten Fall den Eindruck erweckt werde, eine neutrale Stelle habe die Prüfung vorgenommen. Dies gelte schon deshalb, weil in der Werbung auf eine „Prüfung“ verwiesen werde und damit dem Verbraucher der Eindruck vermittelt werde, das gekennzeichnete Produkt gewährleiste eine besondere Sicherheit, was angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalts des CE-Zeichens nicht der Fall sei. Die Werbung sei ein Mehr gegenüber der bloßen Angabe des CE-Kennzeichens und vermittle einen Vorteil gegenüber Konkurrenzprodukten, was irreführend sei. Besonders brisant ist dieses Urteil, da bei eBay in der Rubrik „Prüfsiegel“ eine Klickkästchen mit der Bezeichnung „CE“ vorhanden ist. Dieses Kästchen sollte nicht angeklickt werden, solange die Gruppenkategorie von eBay nicht anderweitig bezeichnet worden ist.
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).Dr. Damm & Partner
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Saalestr. 8
24539 Neumünster
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