IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2016

    LG Heidelberg, Urteil vom 02.12.2015, Az. 1 O 54/15
    § 97 Abs. 1 UrhG; § 22 KUG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass das Hochladen von fremden Lichtbildern in eine Internet-Cloud weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellt. Das Hochladen von Bildern in eine Cloud sei keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder, da dem Nutzer beim Cloud Computing vom Plattformbetreiber lediglich virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Nutzer könne auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt sei grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers, so dass es an einer Öffentlichkeit und demzufolge an der Zurschaustellung oder Verbreitung der dort gespeicherten Bilder fehle. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAmazon hat in diesen Tagen Ärger mit der Musikindustrie. Letztere sieht in dem Amazon-Dienst „Cloud Drive“ wohl ein ähnliches Ärgernis wie in dem Dienst Rapidshare. Sony Music soll laut eines Berichts von Golem mit rechtlichen Schritten für den Fall gedroht haben, dass Amazon sich für den neuen Dienst keine entsprechenden Nutzungslizenzen besorge. Amazon hielt es dagegen im Ergebnis mit Goethes Götz von Berlichingen. Craig Pape, Director of Music bei Amazon, wird mit den Worten zitiert: „Wir brauchen keine Lizenz zum Speichern von Musik. Das ist dieselbe Funktion wie bei einer externen Festplatte.“ Auch Heise berichtete und beschreibt den Cloud Dienst mit folgenden Worten: „Nutzer mit einem Amazon-Konto können sich bei Cloud Drive anmelden und kostenlos 5 GByte Daten auf Amazons Server hochladen. Dort im MP3- oder AAC-Format gespeicherte Musik lässt sich über das Webinterface des Amazon Cloud Player streamen.“

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Das Konzept des Cloud Computings erhält in der IT-Branche zunehmend Aufmerksamkeit. Beim Cloud Computing werden Rechen- und Softwareleistung nicht mehr vom Nutzer selbst unterhalten, sondern über Fremdanbieter bedarfsgerecht bereitgestellt und abgerechnet. Der Nutzer benötigt für die Teilnahme am Cloud Computing lediglich einen PC, einen Internetanschluss und einen Internetbrowser. Dabei befinden sich die Daten und Software nicht auf einem Server, sondern in einer Wolke von Servern und Dienstleistern, was eine problemlose Skalierbarkeit der benötigten Rechenleistung und Software ermöglicht (vgl. auch JavaScript-Link: Wikipedia). Nun hat der BITKOM-Verband einen Leitfaden zu diesem Thema herausgegeben. Der BITKOM: „Der Leitfaden richtet sich an Entscheidungsträger und Anwender. Er adressiert ebenso Multiplikatoren aus Industrieverbänden oder Presse sowie die breite Öffentlichkeit. Aber auch die Mitglieder im BITKOM können von einem vertieften Verständnis dieses Phänomens profitieren. (mehr …)

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