IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
    § 83 UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zum Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft im Prozess um Schadensersatz wegen Filesharings ausreicht, wenn der Auftragsproduzentenvertrag vorgelegt wird, soweit ein P & C-Vermerk auf dem Tonträger nicht eindeutig ist. Die Höhe des Schadensersatzes werde für ein Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen auf 200,00 EUR geschätzt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 276/13
    § 633 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Darlegung eines Mangels in einer entwickelten Software ausreichend ist, wenn der Besteller Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Es sei nicht erforderlich, zu der Ursache des Mangels vorzutragen. In der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung in Verbindung mit einer Übernahmeerklärung sei auch noch keine Abnahme der Werkleistung durch den Besteller zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08
    § 93 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abmahnungsopfer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einstweilen verweigern kann, solange die Aktivlegitimation des Abmahners nach den Angaben in der Abmahnung nicht festgestellt werden kann. Erforderlich sei lediglich, dass die abgemahnte Partei in Aussicht stelle, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und hierfür auch ausreichend Zeit bestünde. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO erfüllt, da die abgemahnte Partei keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt habe. (mehr …)

I