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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15
    § 1004 BGB, § 823 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Registrar einer Domain ebenso wie ein Host-Provider für auf der Domain veröffentlichte rechtsverletzende Beiträge als Störer haftet. Somit habe der Registrar nach Kenntniserlangung einer möglichen Verletzung diese zu prüfen und ggf. zu löschen. Das LG Frankfurt a.M. hat demgegenüber eine Haftung des bloßen Registrars verneint (hier) und war der Auffassung, dass eine Gleichsetzung mit einem Host-Provider gerade nicht angezeigt sei. Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln hier.

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