IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2014

    Das Verkehrsministerium von Mecklenburg-Vorpommern hat gegen einen Fotografen, der mittels einer Drohne Luftbilder von einem Hafenfest in Ueckermünde aufgenommen hatte, wegen der unerlaubten Nutzung der Drohne eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 EUR verhängt. Wie u.a. das Hamburger Abendblatt berichtete (hier), sei die Drohne während des Hafenfestes in niedrigster Flughöhe über die Festbesucher geflogen, worauf sich mehrere Gäste bei dem Ministerium und der Polizei beschwert hätten. Vielen Drohnenbesitzern ist unbekannt, dass in Deutschland der Betrieb von solchen „unbemannten Luftfahrtsystemen“ gemäß § 15a Abs. 3 LuftVO erlaubnispflichtig ist. Eine derartige „Aufstiegserlaubnis“ kostet etwa 150,00 EUR. Zu weiteren Informationen vgl. die Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (hier).

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13
    § 240 Abs. 1 bis 3 StGB, § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4 StPO

    Der BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der in der Sache unberechtigte anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten versendet, wegen versuchter Nötigung strafbar macht. Zwar habe der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen seien. Es sei jedoch mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich, wenn juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen habe, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 66/10
    §§
    823, 1004 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass in der Aussage „… die Presse steht schon in den Startlöchern schade, dass es so weit kommen musste.“ keine verdeckte Androhung der Anrufung der Presse zu sehen ist. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, es zu unterlassen, sich gegenüber den Medien zu dem privaten Verhältnis zu seinem Sohn (dem Antragsteller) zu äußern, insbesondere zu seinen privaten Lebensverhältnissen unter Bezugnahme auf seinen Sohn. (mehr …)

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