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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der bei einer Abmahnung „schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, … für die Folgen seines Verhaltens einzustehen“ hat, indem er dem zu Unrecht Abgemahnten auf Grund eines unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schadensersatzpflichtig ist. Im vorliegenden Fall ging es um die Anwaltskosten des Abgemahnten. Die Kammer ließ sich ersichtlich von der Überzeugung leiten, dass „der Beklagte seinerzeit massenhaft abmahnte und sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten ließ und hierbei … auch billigend in Kauf [nahm], dass er mangels Wettbewerbsverstoßes unberechtigte Abmahnungen aussprechen ließ„. Bei einer solchen Verhaltensweise könne die grundsätzlich geltende verfahrensrechtliche Privilegierung bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht in Anspruch genommen werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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