Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Zu den Bedingungen einer wirksamen Einwilligung in Telefonwerbungveröffentlicht am 5. Januar 2009
LG Hamburg, Urteil vom 14.02.2008, Az. 315 O 823/07
§§ 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas LG Hamburg hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine Einwilligung des Verbrauchers auch Werbeanrufe an den jeweiligen Verbraucher erlaubt. Einem Verbraucher war die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht worden. Im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel sei es zwar zulässig, dass die Antragsgegnerin – auch in AGB – die Einwilligung in Telefonanrufe zu Werbezwecken vorformuliere. Diese Einwilligung könne sich aber nur auf den konkreten Zweck, die Teilnahme an einem Gewinnspiel, beziehen, zumal nicht ersichtlich war, dass es sich bei einer Gewinnbenachrichtigung um einen Werbeanruf handeln könne. Jeder über diesen Zweck hinausgehende Anruf stehe nicht mehr mit dem konkreten Anlass, der konkreten Beziehung zwischen Verbraucher und Antragsgegnerin, in einem Zusammenhang. Vielmehr beziehe sich die Einwilligung, die überdies sehr weit gefasst sei, auf jedes erdenkliche telefonische Angebot durch die Antragsgegnerin. Hinzu trete, dass durch die streitgegenständliche Klausel eine Verknüpfung zwischen dem Gewinn („Anruf zur Gewinnbenachrichtigung“) und der Einwilligung in „weitere interessante telef. Angebote“ hergestellt werde. Dem so angesprochenen Verbraucher werde auf diese Weise vermittelt, dass er den Gewinn nur erhalten könne, wenn er auch in die telefonische Kontaktaufnahme zwecks weiterer interessanter Angebote einwilligt. Dies sei nicht zumutbar.
- OLG Brandenburg: Die AGB-Klausel „Ich erkläre, dass ich volljährig bin“ ist nicht unwirksam/wettbewerbswidrigveröffentlicht am 3. November 2008
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, Az. 7 U 52/05
§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 b BGB, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 6 TDDSG
Das OLG Brandenburg hat in vorliegendem Urteil eine Monopolstellung der Firma eBay verneint und folgende AGB-Klauseln für unbedenklich gehalten:
– „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
– „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
– „Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“ und
– „Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein e.“ zu präsentieren“.