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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10 – rechtskräftig
    §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 398 BGB

    Das AG Elmshorn hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil – das wir in der Berufungsinstanz erfolgreich verteidigen konnten (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2012, Az. 1 S 23/11 ) – entschieden, dass der Streitwert für die Abmahnung eines Musikalbums (mit 12 Titeln) lediglich 2.000,00 EUR beträgt. Zwar sei das Album zum Zeitpunkt des Downloads noch aktuell gewesen, andererseits habe es sich augenscheinlich um einen ersten Verstoß des Beklagten gehandelt und es sei auch nur ein Down-/Upload-Zeitpunkt geltend gemacht worden und kein Zeitraum, für den das Album anderen Tauschbörsen-Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukomme. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Filesharing-Abmahnung dem Rechtsanwalt lediglich eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zustehe, soweit ein solches Schreiben keine auf den vorliegenden Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalte und dem Vorbringen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten entspreche. Auf die Länge (des Schreibens) komme es dabei nicht an. Zum Volltext des Urteils:
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