Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Köln: Gesetzliche Pflichtinformationen von Lebensmitteln müssen in deutscher Sprache gehalten sein / Die Lebensmittelkennzeichnungveröffentlicht am 19. August 2013
LG Köln, (Anerkenntnis-) Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 LMKV
Das LG Köln hat entschieden, dass die Angaben nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) in deutscher Sprache gehalten sein müssen. Dies gelte auch für englische Lebensmittel. Im vorliegenden Fall waren die Lebensmittel in englischer Sprache gekennzeichnet. Die Kammer konnte sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen (BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11, hier).