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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11
    § 32a UrhG; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Synchronsprecher einer Verfilmung urheberrechtliche Ansprüche auf Nachvergütung haben können, wenn ein zu niedriges Pauschalhonorar und/oder keine Beteiligung vereinbart war. Der Anwendungsbereich des § 32 a UrhG sei nicht ausgeschlossen, da Leistungen eines Synchronsprechers in der Regel nicht nur marginal seien, zumal es sich vorliegend um die Synchronisation der Hauptrolle handelte. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung seitens des Sprechers bestehe generell nicht, allerdings sei bei herausragenden Erfolgen von Kinofilmen davon auszugehen, dass er davon Kenntnis erlange, was für die Berechnung der Verjährungsfrist seiner Ansprüche zu beachten sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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