IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I-20 U 171/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 23 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Serie von Fotografien, die den Fortgang eines Aktionskunstwerks dokumentiert, eine Umgestaltung des Kunstwerks darstellt, die der Zustimmung des Urhebers des Aktionskunstwerks bedarf. Die Bilderreihe sei eine teilweise körperliche Festlegung einer szenischen Aufführung vom 11. Dezember 1964 und fixiere wesentliche Elemente der Aktion. Damit sei sie keine unveränderte Vervielfältigung der Aktion, sondern eine Umgestaltung, da die Wiedergabe verkürzt und unter den Eigenheiten des fotografischen Mediums erfolge und damit in die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers Beuys eingreife. Ein selbständiges Werk sei jedoch nicht entstanden, da die schöpferischen Züge der abgelichteten Aktion in der Bilderreihe keineswegs verblasst seien. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 255/09
    §§ 18; 23 S. 1; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fotoserie, die von einer Live-Performance eines Künstlers angefertigt wird, nur dann in einer eigenständigen Ausstellung ausgestellt werden darf, wenn die Inhaber der Rechte an dem Nachlass des Künstlers (hier: Joseph Beuys) dem zugestimmt haben. Zu dem – sicherlich nicht aus juristischer, so doch aus künstlerischer Sicht – „verbretterten und fettigen“ Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 100 UrhG

    Das LG München I hat zu der vielfach streitigen Rechtsfrage Stellung genommen, wie die Urheberschaft an einem Foto zu beweisen ist. In der sehr ausführlichen Entscheidung wies das Münchener Gericht gleich auf vier Indizien hin, die für die Urheberschaft des klagenden Fotografen sprach: Könne ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammten, auch wenn er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie vorlegen könne, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe. Weiterhin sei die Dateigröße der in digitaler Form vorgelegten Fotos von Bedeutung. Bei Bilddateien von wenigen Kilobyte (hier: 27 kb) sei von einer Kopie auszugehen, bei einer Bilddatei von über einem Megabyte dagegen von einer Originaldatei. Weitere Indizien ergaben sich aus der konkreten Fallgestaltung. Beispielsweise hatte die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie vom Kläger eine unbeschriftete CD mit den Fotos erhalten habe und diese sodann mit dem Namen des Klägers beschriftet habe. Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen. Ebenso sei der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera nicht ausreichend beweiskräftig.
    (mehr …)

I