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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2012

    LG Berlin, Urteil vom 26.07.2012, Az. 27 O 14/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog § 22 KUG, § 23 KUG, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat der Produktionsfirma der TV-Serie „Frauentausch“ verboten, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Laut der Pressemitteilung 55/12 des Landgerichts habe die Klägerin, die Mutter einer Familie, zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. „Darin sei von einer ‚TV-Dokumentations-Serie‘ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen.“ Gleichwohl blieb der bloßgestellten Mutter ein Schmerzensgeld (gefordert waren 15.000,00 EUR) verwehrt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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