Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Wenn der Markeninhaber der Werbung eines Konkurrenten mit seiner Marke zustimmen mussveröffentlicht am 23. April 2015
BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13
§ 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; Art. 9 Abs. 1 GemeinschaftsmarkenVODer BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber der Werbung eines Konkurrenten per Google AdWords-Anzeige mit seiner Marke (hier: ROLEX) zustimmen muss, wenn die Werbung keine Markenrechte verletzt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Werbende Gebrauchtwaren einer Marke vertreiben wolle, für welche bereits Erschöpfung eingetreten sei. Die Nichterteilung der Zustimmung für eine AdWords-Werbung mit dem Markenbegriff bzw. die Einlegung einer so genannten Markenbeschwerde bei Google stelle dann eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers dar. Zum Volltext der Entscheidung: