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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 13. November 2008

    LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02
    § 890 ZPO

    Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung ein maßvolles Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Das Landgericht führte aus: „Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit … für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am … noch Plakate mit der Bezeichnung … in … aushingen. Der Streitwert für den rechtsanwaltlichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde immerhin auf 4.000 EUR bemessen. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.

    Landgericht Hamburg

    Beschluss

    In Sachen

    gegen

    beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch …

    I.
    Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 250,00 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.

    II.
    Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.000,00 EUR.

    Gründe

    Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002 verstoßen.

    Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die Bezeichnung „weinlust“ in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust“ Veranstaltungen von Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust“ Weine zu versteigern oder/und versteigern zu lassen.

    Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.

    I.
    Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen. Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ für die Veranstaltung „Wein mit Lust“ vom 21.10. bis zum 03.11.2002 nicht vollständig beseitigt.

    Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[…]einlust/projekte_weinlust.html“ bereits einen Verstoß gegen das Verbot darstellt und ob noch arn 26.10.2002 Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf hingen bzw. ob die Schuldnerin insoweit exkulpiert war (Organisationsverschulden, vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., Einl. UWG Rn. 587). Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin – unstreitig – die Unterseite ihres Internet-Auftritts gemaß Anlage G 5 am 23.10.2002 nicht gelöscht. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass sie nur den Link von ihrer Hauptseite zu dieser Unterseite entfernt hat, nachdem es ihr nicht gelungen, war, die Bezeichnung „weinlust“ von der Seite zu entfernen. Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar. So legt die Schuldnerin die Anlage S 1 vor, aus der hervorgeht, dass „Google“ – als Beispiel für eine von vielen Suchmaschinen-Seiten anzeigt, wenn der Suchbegriff entweder im Text der Seite oder in den Links, die auf die Seite verweisen, enthalten ist. Der Begriff „weinlust“ war am 23.10.2002 unstreitig noch auf der Seite gemäß Anlage G 5 enthalten. Darüber hinaus ist eine Internetseite – unabhängig von Suchmaschinen – bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Intemetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem „bookmark“ versehen haben und den Link über die Hauptseite der Schuldnerin daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.

    Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

    II.
    Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit „www.[…]einlust.de/projekte_weinlust.html“ für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am 26.10.2002 noch Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf aushingen.

    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. l ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
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