OLG Stuttgart: Beweislastumkehr - Wer ein faktisch geschlossenes Vertriebssystem unterhält, muss beweisen, dass sich die Markenrechte an seinen Waren NICHT erschöpft haben
Dienstag, 25. Mai 2010 von Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010, Az. 2 U 86/09
§§ 4; 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass - wenn die Erschöpfung von Markenrechten gegenüber dem Betreiber eines geschlossenen Vertriebssystems behauptet wird - der Betreiber dieses Betriebssystems das Gegenteil zu beweisen hat. Dabei wies der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein geschlossenes Vertriebssystem bereits dann vorliege, wenn der Generalimporteur nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sei, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben. (more…)


