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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14 – nicht rechtskräftig
    Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, Art. 27 EuGGV, Art. 28 EuGGV, Art. 95 GGV

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Kläger nicht ein Gericht anruft, dessen für sein Rechtsanliegen grundsätzlich abschlägige Positionen er bereits kennt. Eröffne das Gesetz einer Partei im Ansatz diese Wahlmöglichkeit, dürfe sie sie auch ausüben. Die Anrufung eines Gerichts in beiderseitiger Kenntnis einer abweichenden anderweitigen gerichtlichen Beurteilung macht jene durch Vermeidung nicht ungeschehen, sondern bietet die Chance oder das Risiko für die Klägerin, dass deshalb alsbald eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt wird und werden müsse (§ 543 ZPO). Der BGH habe die bewusste Wahl unterschiedlicher Gerichtsstränge zur Klärung der nämlichen Frage im einerseits Verfügungs-, andererseits Hauptsacheverfahren nicht als Moment der Rechtsmissbräuchlichkeit angesehen. Im Übrigen erläuterte der Senat (abschlägig) die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit in Bezug auf die parallele Geltendmachung von diversen geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen im In- und Ausland. Gegen die Entscheidung wurde beim BGH Revision eingelegt (Az. I ZR 226/14). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechtsmissbräuchlich ist, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Es könne sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere. Im vorliegenden Fall lehnte der Senat allerdings einen Rechtsmissbrauch ab, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landgericht abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Abschlussschreiben vom 07.01.2008 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07
    §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, 474 , 476, 781 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezahlung einer Rechnung ohne Vorbehalt nicht zwangsläufig bedeutet, dass die der Rechnung zu Grunde liegenden Forderung anerkannt wird. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthalte über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gelte auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar werde es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet seien, eine derartige Wertung zu tragen. Gleichzeitig wiesen die Richter am Bundesgerichtshof darauf hin, dass es neben dem „abstrakten“ Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gebe, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpere, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgebe, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellten dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten könne.
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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei eBay ist es seit dem 4. Quartal 2008 verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten, sog. Multi-Listing. Das gilt, so eBay, auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden. Weitere Informationen finden sich bei eBay (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Multi-Listing).

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