Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: „Glücksbringer“ ist ein freihaltebedürftiger Begriff, der nicht als Marke eingetragen werden kannveröffentlicht am 21. Juni 2013
BPatG, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 27 W (pat) 517/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Glücksbringer“ nicht als Marke für verschiedene Waren eingetragen werden kann. Für diesen Begriff bestehe ein Freihaltebedürfnis, da er nicht auf bestimmte Gegenstände (z.B. Hufeisen, Kleeblatt) zu begrenzen sei, sondern für jeglichen Gegenstand verwendet werden könne. Insoweit dürfe niemand von der Nutzung des Begriffs ausgeschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Kein Glück mit der Anmeldung von „Lucky Charms“veröffentlicht am 26. Juni 2009
BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 28 W (pat) 152/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lucky Charms“ nicht als Marke für den Bereich Schmuck und Bekleidung eintragungsfähig ist. „Lucky Charms“ bedeutet Glücksbringer und sei daher nach Auffassung des Gerichts als Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann, freihaltebedürftig. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit dieser Bezeichnung. Dies gelte auch, obwohl die Bezeichnung fremdsprachlich ist, da die beschreibende Bedeutung ohne Weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus könnten Mitbewerber das Markenwort zur ungehinderten beschreibenden Verwendung, auch im Import/Export-Bereich, benötigen.