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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. September 2015

    OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2015, Az. 6 W 91/15
    § 4 Nr. 11 UWG; § 19 FahrlG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung “Grundgebühr” in der Werbung einer Fahrschule für den Grundbetrag des Fahrschulentgelts nicht irreführend ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sah das Gericht keine Gefahr dahingehend, dass der Begriff “Gebühr” vom Verkehr als feststehende, amtliche Gebühr aufgefasst werden würde. Auch für viele private Entgelte sei der Begriff “Gebühr” gebräuchlich (z.B. Telefongebühr, Stornogebühr), so dass die Bezeichnung auch für Fahrschulentgelte zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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