Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist neben dem Verbraucher auch der beteiligte Handel als Verkehrskreis zu berücksichtigenveröffentlicht am 9. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 28 W (pat) 72/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke (hier: „Bike-Components.de“) neben dem Verbraucher auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel einbezogen werden muss. Insbesondere bei der Bewertung fremdsprachlicher Anteile sei beim Handel eine entsprechend tiefere Kenntnis der Welthandelssprachen anzunehmen. Vorliegend sei daher bei dem Kennzeichen „Bike-Components.de“ von einer rein beschreibenden Angabe ohne Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung: