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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    VG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 22 L 1899/09
    §§ 80 VwGO; 25 Abs. 4 JuSchG

    Das VG Köln hat entschieden, dass der Titel des Liedes „Ich tu dir weh“ und eine im Booklet zu der CD enthaltene fotografische Darstellung eines Mannes, der zum Schlag auf das Gesäß einer über seinen Beinen liegenden unbekleideten Frau ausholt, keinen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt. Verrohend wirkten Medien dann, wenn sie geeignet seien, bei Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadismus und Gewalttätigkeit u.a. zu wecken oder zu fördern. Dies werde z.B. dann angenommen, wenn mediale Darstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Dies treffe auf oben genannte Titel und Darstellung nicht zu. Das Lied „Ich tu dir weh“ enthalte gerade keine aus einschlägigen filmischen, fotografischen oder literarischen Medien bekannte, detaillierte und zusammenhängende Darstellung von wirklichkeitsnahen Gewaltexzessen, deren jugendgefährdende Wirkung regelmäßig gegeben sein würden. Vielmehr werde in dem Titel entweder eine offensichtlich extreme Abhängigkeitsbeziehung zwischen zwei Personen oder aber ein Konflikt bei einer Person mit gespaltener Persönlichkeit dargestellt, was für die jugendlichen Fans der Musikgruppe auch anhand der verwendeten Stilmittel erkennbar sei. Zum Volltext:

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