Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Der Schadensersatz bei illegalem Filesharing von Musikwerken berechnet sich nach dem Tarif VR-OD 5 der GEMA / 50.000 EUR Streitwert für 234 Musiktitelveröffentlicht am 1. März 2013
OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 6 W 12/13
§ 670 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 677 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Köln hat erneut entschieden, dass bei illegalem Filesharing von Musikwerken der Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen fiktiv nach dem Tarif VR-OD 5 der GEMA zu berechnen ist. Der pauschalen fiktiven Lizenzgebühr von 200,00 EUR erteilte der Senat eine Absage. Außerdem reduzierte das OLG Köln den Streitwert bei 234 Musiktiteln in vorliegendem Fall von 80.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Abmahnung der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann von „The Witcher 2: Assassins of Kings“ / CD Projekt Redveröffentlicht am 17. Dezember 2011
Derzeit finden sich vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann wegen illegalen Downloads des Softwaretitels „The Witcher 2: Assassins of Kings“ (Rechteinhaber: CD Projekt RED SP. z.o.o.). Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 911,80 EUR gefordert. Wie Sie sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung richtig verhalten, erfahren Sie hier.
- AG Frankfurt a.M.: Keine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr nach dem RVG für die Filesharing-Abmahnungveröffentlicht am 5. Februar 2010
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – 78
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass der im Bereich Filesharing bekannten Rechteinhaberin DigiProtect GmbH kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG zusteht. Auf Grund der außergerichtlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Kanzlei Kornmeier & Partner (dazu auch: Kornmeier-Fax) sei die Klägerin darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Da hierzu kein Vortrag der Klägerin im Verfahren erfolgte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett zurück.