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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2015

    BPatG, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 28 W (pat) 502/13
    § 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „i-PIN“ eingeschränkt als Wortmarke schutzfähig ist, und zwar für Schlösser aus Metall. Versagt wurde der Schutz für elektrische/elektronische Schlösser, da hier eine beschreibende Sachangabe für ein „intelligentes Pin-Schloss-System“ gesehen wurde. Der Wortbestandteil „i“ stehe im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen üblicherweise für „Internet“. Über das Internet könne eine Pin für ein elektronisches Schloss generiert werden, so dass diesbezüglich keine Unterscheidungskraft gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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