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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 21. April 2009

    LG Berlin, Urteil vom 05.06.2008, Az. 27 O 232/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f.
    KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung zwar grundsätzlich durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden kann, jedoch nur in Bezug auf konkrete Aufnahmen in einem bestimmten Kontext und nicht erweitert auf ähnliche Abbildungen oder kerngleiche Verletzungen. Im zu entscheidenden Fall ging es um Aufnahmen eines Rechtsanwalts auf dem Weg zum Gerichtssaal im Rahmen der Berichterstattung um einen Mordprozess. Auf Wunsch des abgebildeten Anwalts wurden diese Aufnahmen nicht ausgestrahlt. Dies genügte dem Gefilmten jedoch nicht und er setzte sich zum Ziel, auch alle zukünftigen Aufnahmen von ihm gerichtlich verbieten zu lassen. Die Richter des LG Berlin lehnten seinen Unterlassungsantrag jedoch ab. Zur Begründung gaben sie an, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Privatsphäre des Abgebildeten erfordere. Eine solche Abwägung könne jedoch nicht für Bilder erfolgen, die noch gar nicht bekannt seien und deren Kontext sich noch nicht ersehen lasse. Bei den vielfältigen Möglichkeiten, auch ähnliche oder „kerngleiche“ Bilder wie in der Vergangenheit zu erstellen, ließen sich nicht alle Varianten von einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfassen.

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