Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Buchpreisbindung darf die Unterlassungserklärung nicht auf den abgemahnten Titel beschränkt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§ 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Düsseldorf: Eine einstweilige Verfügung wegen des Fehlens eines Impressums erfasst nicht auch die „hinreichende Erreichbarkeit“ des Impressums / Zur einschränkenden Auslegung einer einstweiligen Verfügungveröffentlicht am 26. Oktober 2012
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012, Az. I-20 W 20/12
§ 5 TMGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“, nicht auch bereits die hinreichende Erreichbarkeit des Impressums erfasst. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Wird die geforderte Unterlassungserklärung zu sehr eingegrenzt, droht die einstweilige Verfügungveröffentlicht am 11. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§§ 5; 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die entstandene Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes jedenfalls dann nicht ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung auf den konkreten Buchtitel beschränkt wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Ist ein Wettbewerbsverstoß unter zwei unterschiedlichen Domains „kerngleich“?veröffentlicht am 14. November 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 407 O 217/09
§§ 3; 5; 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngVDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß auch dann angenommen werden kann, wenn der Werbetreibende die verbotene Werbung auf einer anderen Webseite veröffentlicht. Im vorliegenden Fall wurde in der Folge der Beklagten ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR auferlegt, nachdem sie die verbotene Werbung – bestimmte Mobilfunkangebote, welche gegen die Preisangabenverordnung verstießen – zwar nicht auf der gleichen Website geschaltet hatte wie ursprünglich, so doch aber auf einer anderen von ihr verwalteten Website. Hierin sah das Landgericht einen kerngleichen Verstoß. Die Höhe des Ordnungsgeldes dürfte auf die Größe des beklagten Unternehmens zurückzuführen sein.
- LG Offenburg: Keine Vertragsstrafe für kerngleichen Verstoß, wenn Unterlassungserklärung hinsichtlich ihres Kerns zu schwammig ausfälltveröffentlicht am 12. Januar 2010
LG Offenburg vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09 KfH
§ 12 UWGDas LG Offenburg hat entschieden, dass für eine zwar nicht identische, so doch aber „im Kern gleiche“ Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn die Unterlassungserklärung so unscharf formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht randscharf bestimmt werden kann. Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „… verpflichtet sich, im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“ (mehr …)