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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, Az. 1 C 1030/14
    § 442 Abs. 1 BGB

    Das AG Pfaffenhofen hat entschieden, dass bei einem Autokauf, bei dem das Verkaufsobjekt zwar über eBay angeboten wurde, der Verkauf jedoch außerhalb der Internetplattform abgewickelt wurde, der Inhalt des eBay-Angebots nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Lasse sich der Käufer während der Vertragsverhandlungen das Serviceheft des Fahrzeugs nicht vorlegen und erkenne deshalb nicht den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs, liege seinerseits grobe Fahrlässigkeit vor, so dass er Mängelrechte, insbesondere Minderung, nicht geltend machen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az. I-3 W 228/12
    § 444 Alt. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Angabe einer Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne Einschränkung in einer Internetanzeige dazu führt, dass der Verkäufer sich an dieser Angabe festhalten lassen muss, auch wenn er sie im späteren Kaufvertrag nicht verwendet. Vorliegend (der Verkäufer war gewerblicher Gebrauchtwagenhändler) sei sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen, was jedoch immer im Einzelfall zu prüfen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
    §§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.

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