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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2015

    OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14
    § 433 BGB, § 440 BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der fehlende Aschenbecher in einem Neufahrzeug zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein Luxusmodell (hier: Lexus) handele und der Aschenbecher zwar bestellt, aber nicht eingebaut gewesen sei. Eine bloße Bagatelle sei nicht anzunehmen gewesen, da die Nutzung einer Aschenbecherdose im Getränkehalter der Mittelkonsole erheblich weniger „Rauchkomfort“ biete. Ein nachträglicher Umbau der Mittelkonsole war scheinbar nicht möglich. Zur Pressemitteilung des OLG:

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  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Offenburg, Urteil vom 30.07.2012, Az. 5 O 32/12 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Offenburg hat laut einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Werbung für Kreuzfahrten mit Verweis auf ein Gütesystem nach Sternen (z.B. „5-Sterne-Komfort auf dem schönen Schiff …“) wettbewerbswidrig ist. Das Sternesystem sei dem angesprochenen Verkehr beispielsweise aus den Bereichen Hotels oder Ferienhäuser bekannt und werde daher vom Verbraucher gedanklich auf das beworbene Schiff übertragen, so dass er bei einer Anpreisung mit „5 Sternen“ den ihm u.a. aus Hotels bekannten Komfort erwarte. Für Schiffe existiere aber gerade kein Gütesicherungssystem, welches Sterne je nach erreichtem Standard vergibt, so dass der Verbraucher über das tatsächliche Leistungsangebot in die Irre geführt werde.

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