Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten und Whats-App-Nachrichtenveröffentlicht am 21. August 2015
LG Köln, Urteil vom 10.06.2015, Az. 28 O 547/14
§ 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten und Whats-App-Protokolle betreffend die Beziehung eines bekannten Sportlers dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Über das Bestehen einer Beziehung hinaus seien seitens des Klägers keine Beziehungsdetails öffentlich gemacht worden, so dass keine Selbstöffnung vorliege, welche die Privatsphäre einschränke. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Koblenz: Automatische E-Mail-Antwort genügt nicht den Anforderungen an eine individuelle Möglichkeit zur Kontaktaufnahmeveröffentlicht am 8. Januar 2015
LG Koblenz, Urteil vom 03.11.2014, Az. 15 O 318/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 2 Abs. 1 UKlaG; § 5 TMGDas LG Koblenz hat in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geführten Verfahren entschieden, dass eine automatisierte E-Mail-Antwort eines Diensteanbieters nicht den Anforderungen an eine Möglichkeit zur individuellen Kontaktaufnahme gemäß § 5 TMG genügt. Vorliegend hatten Nutzer bei Anschreiben an die Info-E-Mail-Adresse eines Webdienstes lediglich die Auskunft erhalten, dass die E-Mail eingegangen sei und individuelle Anfragen hierunter nicht bearbeitet würden. Des Weiteren erfolgte eine Auflistung von Links, unter denen der Nutzer den richtigen Ansprechpartner für sein Anliegen herausfinden sollte. Dass die E-Mails unter der Info-Adresse vor Versenden dieser automatischen Antwort individuell gesichtet würden, konnte die Beklagte nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Teure Mehrwertdienstnummer und E-Mail-Adresse im Impressum sind nicht ausreichendveröffentlicht am 30. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es der Pflicht eines Onlinehändlers zur Verfügungstellung einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation nicht genügt, wenn er neben einer E-Mail-Adresse lediglich eine teure Mehrwertdienstnummer (2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) im Impressum angibt. Durch den hohen Verbindungspreis könnten Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abgeschreckt werden, so dass eine Effizienz nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Mehrwertdienstenummer im Impressumveröffentlicht am 13. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12
Art. 5 Abs. 1c EGRL 31/2001; § 66d TKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig sein kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber hinaus nur eine postalische und eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde. Damit fehle es an einem effizienten Weg zur unmittelbaren Kommunikation. Ein solcher sei nur bei Angabe einer Telefonnummer zu üblichen Kosten oder bei Vorhaltung eines Direkt-Kontaktformulars gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: