Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Werbung am Ende automatischer Antwort-E-Mails verletzt das Persönlichkeitsrecht von Verbrauchernveröffentlicht am 18. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass das Zusenden von Werbung, welche in sog. „No-Reply“-Bestätigungsmails (automatische Anwort-E-Mails) enthalten ist, gegen das Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers verstößt, wenn dieser zuvor erklärt hat, keine Werbung erhalten zu wollen. Damit bestätigte der BGH die Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (hier) und widerrief das entgegenstehende Urteil der Berufungsinstanz (LG Stuttgart, hier). Zur Pressemitteilung Nr. 205/2015: (mehr …)
- OLG Celle: Die Werbung mit einem nicht vorhandenen Standort ist unzulässigveröffentlicht am 6. August 2015
OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015, Az. 13 W 35/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass es irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn ein Betrieb mit einem weiteren Standort wirbt, der tatsächlich nicht betrieben wird. Diese Täuschung sei auch geschäftlich relevant, da der Verkehr bei Treffen einer Entscheidung auch Wert auf Ortsnähe (z.B. bei Handwerksbetrieben wegen Anfahrtskosten) und Betriebsgröße lege. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Werbung am Ende automatischer Antwort-E-Mails verletzt nicht das Persönlichkeitsrechtveröffentlicht am 1. Juli 2015
LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbeanzeige in einer automatischen Antwort-E-Mail (z.B. Eingangsbestätigung) keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt und somit keine Unterlassungsansprüche auslöst. Eine erhebliche Verletzungshandlung liege nicht vor, da der Verbraucher die E-Mail ohnehin geöffnet hätte und der Versand der E-Mail auf einer vorherigen Kontaktaufnahme des Verbrauchers beruhe. Zudem war der wesentliche Inhalt der E-Mail ohne Weiteres erkennbar und der Empfänger sei nicht gezwungen gewesen, sich über Gebühr damit zu befassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Koblenz: Automatische E-Mail-Antwort genügt nicht den Anforderungen an eine individuelle Möglichkeit zur Kontaktaufnahmeveröffentlicht am 8. Januar 2015
LG Koblenz, Urteil vom 03.11.2014, Az. 15 O 318/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 2 Abs. 1 UKlaG; § 5 TMGDas LG Koblenz hat in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geführten Verfahren entschieden, dass eine automatisierte E-Mail-Antwort eines Diensteanbieters nicht den Anforderungen an eine Möglichkeit zur individuellen Kontaktaufnahme gemäß § 5 TMG genügt. Vorliegend hatten Nutzer bei Anschreiben an die Info-E-Mail-Adresse eines Webdienstes lediglich die Auskunft erhalten, dass die E-Mail eingegangen sei und individuelle Anfragen hierunter nicht bearbeitet würden. Des Weiteren erfolgte eine Auflistung von Links, unter denen der Nutzer den richtigen Ansprechpartner für sein Anliegen herausfinden sollte. Dass die E-Mails unter der Info-Adresse vor Versenden dieser automatischen Antwort individuell gesichtet würden, konnte die Beklagte nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Teure Mehrwertdienstnummer und E-Mail-Adresse im Impressum sind nicht ausreichendveröffentlicht am 30. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es der Pflicht eines Onlinehändlers zur Verfügungstellung einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation nicht genügt, wenn er neben einer E-Mail-Adresse lediglich eine teure Mehrwertdienstnummer (2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) im Impressum angibt. Durch den hohen Verbindungspreis könnten Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abgeschreckt werden, so dass eine Effizienz nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Münster: Die Kontaktaufnahme per Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzumutbar – auch wenn es sich um ein Versehen handeltveröffentlicht am 20. September 2013
LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Münster hat entschieden, dass die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen (ehemaligen) Kunden ohne dessen vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die E-Mail-Adresse, die inzwischen nach Aufgabe des ursprünglichen Inhabers einem Dritten zugeteilt wurde, durch einen Programm-Fehler wieder in den aktiven Verteiler des Werbenden aufgenommen werde. Auf ein Verschulden komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Jedoch habe die Beklagte auf Grund des fehlenden Verschuldens die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Mandant hat keinen Anspruch darauf, dass die Gegenseite sich nur an seinen Rechtsanwalt wendetveröffentlicht am 12. Mai 2011
BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 311/09
§§ 823 Abs. 2; 1004 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, für den sich ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter bestellt hat, keinen Anspruch darauf hat, dass er fortan nicht mehr mit Mahnschreiben des Gegners überzogen wird. Die entscheidenden Ausführungen finden sich in den letzten beiden Absätzen des Urteilstextes. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Über 6.500 eBay-Angebote mit wertloser Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“veröffentlicht am 10. Dezember 2008
Bei eBay findet offensichtlich die Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, wie in diesem ersten Beispiel, welches sich auch an die „Freunde der Abmahnungen“ richtet (eBay-Auktion), zunehmend Gefallen. Eine einfache Suchanfrage bei eBay ergibt über 6.500 „positive“ Ergebnisse. Die Klausel ist selbstverständlich gehaltlos und wird der exemplarisch genannten Anbieterin bei einer zukünftigen kostenpflichtigen Abmahnung ihres gegenwärtig wettbewerbswidrigen Auftritts nicht weiterhelfen. Die Abmahnung selbst stellt nach Auffassung von Gesetzgeber und Rechtsprechung bereits das – gegenüber einem Gerichtsverfahren – entgegenkommende Verhalten dar (vgl. u.a. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG).