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- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung durch mehrere Unterlassungsgläubigerveröffentlicht am 13. Januar 2016
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.12.2015, Az. 6 W 96/15
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung durch die Geltendmachung gleichlautender Unterlassungsansprüche mehrerer Unterlassungsgläubiger (durch denselben Rechtsanwalt) nur dann vorliegt, wenn diese Gläubiger derart miteinander verbunden seien, dass sie die Verfolgung der Ansprüche durch nur eines der Unternehmen zulässig hätten untereinander abstimmen können. Anderenfalls sei die separate Geltendmachung der Unterlassungsansprüche zulässig, soweit nicht der alle Gläubiger vertretende Anwalt die Mehrfachabmahnung in eigener Initiative koordiniert habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.