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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 5 W 284/08 – K 8
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass auch Flugreisekosten als Reisekosten erstattungsfähig sind. Der Prozessbevollmächtigte einer Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet. Die insoweit kostenbelastete Klägerin rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1.Klasse ohne Übernachtung. Das Oberlandesgericht entschied, dass zumindest die Flugreise in der Economy-Class bei einem mehr als nur bagatellhaften Rechtsstreit und einer Entfernung von ca. 470 km zu erstatten sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

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