Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Frage, ob Überführungskosten von Kfz in eine werbende Preisangabe einzubeziehen sind, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegtveröffentlicht am 27. November 2014
BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12
Richtlinie 98/6/EG; Richtlinie 2005/29/EG; Richtlinie 79/581/EWG; Richtlinie 88/314/EWG; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 Unterfall 1, Abs. 6 Satz 2 PAngVDer BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob Überführungskosten beim werbenden Angebot eines Kraftfahrzeugs in den Endpreis mit aufgenommen werden müssen, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Von der Beantwortung dieser Frage hänge es ab, ob eine Werbung, die den Preis nur „zzgl. Überführungskosten“ angebe, wettbewerbswidrig sei. Die Beantwortung der Frage hänge u.a. davon ab, ob es sich bei den Überführungskosten um Fracht- oder Lieferkosten handele und ob diese in einen zu bildenden Endpreis einzubeziehen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Keine Angaben nach der Pkw-EnVKV für „getuntes“ Auto erforderlichveröffentlicht am 24. September 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, Az. 6 U 61/14
§ 1 Pkw-EnVKV, § 3 Pkw-EnVKV, § 5 Pkw-EnVKV, § 9 Pkw-EnVKVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein durch ein Tuningunternehmen „getunter“ Pkw eines anderen Herstellers, dessen Benzinsverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf Grund der technischen Änderungen nicht mehr zutreffen, kein neuer Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV ist. Daher müssten, unabhängig von der Laufleistung, keine Angaben der Verbrauchs- und Emissionswerte bei Angebot dieses Fahrzeugs erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Nordrhein-Westfalen: Autoradio eines Senioren-Beförderungsautos GEZ-befreitveröffentlicht am 31. Juli 2011
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2011, Az. 8 A 2570/10
§ 5 Abs. 7 S. 1 RGebStVDas OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für ein Autoradio in einem Fahrzeug, welches ausschließlich der Beförderung von Bewohnern eines Seniorenzentrums dient, keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Eine Ausnahmeregelung für „Einrichtungen der Altenhilfe“ gelte auch für die dafür genutzten Kraftfahrzeuge, die unselbständige Teile dieser Einrichtungen seien. Zum Volltext der Entscheidung: