Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BVerfG: In Bayern darf der Strafverteidiger (Rechtsanwalt) für die mündliche Verhandlung nicht die weiße (!) Krawatte vergessen / Versäumnis ist ein „schwerwiegender Verstoß“, der sitzungspolizeilich zu ahnden istveröffentlicht am 2. Juli 2012
BVerfG, Urteil vom 13.03.2012, Az. 1 BvR 210/12
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 176 GVGDas BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts nicht angenommen, der wegen fehlender Krawatte und zweifacher Weigerung auf die Anordnung des Vorsitzenden diese anzulegen, als Strafverteidiger gemäß § 176 GVG zurückgewiesen worden war. Das mit der Beschwerde noch befasste Oberlandesgericht hatte festgestellt, in Bayern gehöre zur Amtstracht gewohnheitsrechtlich eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 BORA nichts ändern können. Der Verstoß des Beschwerdeführers, so der Münchener Senat, sei „schwerwiegend“ und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger. Das BVerG schloss sich dem an, im Übrigen komme der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger habe das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dargestellt. Der Beschwerdeführer könne ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)