Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Brandenburg: AGB-Klausel, die Schadensersatz für den Fall des Verlustes eines Freizeitparkchips vorsieht, ist unwirksamveröffentlicht am 6. März 2013
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013, Az. 7 U 6/12 – nicht rechtskräftig
§ 309 Nr. 5a BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Freizeitparkbetreiber seine Kunden per AGB nicht dazu verpflichten kann, bei Verlust eines Freizeitparkchips (mit einem Kreditrahmen von 150,00 EUR für Speisen etc.) den vollen Kreditrahmen als Schadensersatz zu zahlen. Der Schaden, so der Senat, übersteige der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150,00 EUR voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Zum Wortlaut der Pressemitteilung des OLG Brandenburg: (mehr …)