Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Beim Ankauf gebrauchter Bücher dürfen keine für den Kauf neuer Bücher verwendbaren Gutscheine ausgegeben werdenveröffentlicht am 17. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2012, Az. 11 U 25/12
§ 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG, § 9 BuchPrGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vorliegt, wenn beim Ankauf gebrauchter Bücher von dem ankaufenden Versandunternehmen sog. Bonus-Gutscheine ausgegeben werden, die der Kunde auch beim späteren Kauf eines neuen Buches preismindernd einsetzen kann. Dem in dem Bonus-Gutschein verkörperten Wert von 5,00 EUR stehe keine äquivalente Gegenleistung des Kunden gegenüber. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Aufhebung der Buchpreisbindung nur bei „echtem“ Räumungsverkaufveröffentlicht am 27. Juni 2012
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4 U 18/12
§ 3 BuchPrG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausnahme nach dem Buchpreisbindungsgesetz für Räumungsverkäufe nicht vorliegt, wenn nicht tatsächlich ein Buchhandelsunternehmen geschlossen wird, sondern nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle. Vorliegend sei die Abweichung von den festgesetzten Ladenpreisen nicht zulässig gewesen. Zum Beschluss (ohne Gründe):
- OLG Celle: Zu den Kriterien der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung / Eine Werbung mit „Regulärer Ladenpreis“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. Januar 2010
OLG Celle, Urteil vom 30.07.2009, Az. 13 U 77/09
§§ 8 Abs. 4, 12, 5 UWG; 2 PAngV; 312 c, 346, 357 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoVDas OLG Celle hat in diesem Urteil die zu prüfenden Kriterien für eine rechtmissbräuchliche Abmahnung dargestellt. Dabei führte das Gericht verschiedene, zu prüfende Punkte auf. Zunächst müssten sachfremde Ziele des Unterlassungsgläubigers, die nicht auf eine Bereinigung des Wettbewerbs gerichtet seien, überwiegen. Indizien für die Verfolgung sachfremder Ziele müsse der Abgemahnte vortragen. Das erste genannte Indiz für einen Missbrauch liege vor, wenn der Streitwert der Angelegenheit im Antrag auf einstweilige Verfügung übertrieben hoch angesetzt werde, um höhere Gebühren zu erzielen. Dabei sei ein Streitwert von 10.000,00 EUR für drei Verstöße nicht für überhöht. Weitere Indizien seien: