IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2014

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.09.2014, Az. 19 U 100/14
    § 355 Abs. 1 S. 1 aF BGB, § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB; § 14 Abs. 1 Anl. 2 und Abs. 3 Anl. 2 BGB-InfoV vom 01.04.2008

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die ladungsfähige Anschrift in einer Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn ein Großempfänger der Post lediglich die ihm zugeordnete Postleitzahl und Ort angibt. Der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es dann nicht mehr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    § 13 a UKlaG

    Das LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf Auskunft über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter Werbung (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym „Herr ewa awe“ unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Wenn nämlich – wie in diesem Fall – die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die Auskunftserteilung geboten. Einen – auch als harmlos aufgemachten – Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch zunächst angerufene Amtsgericht.

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