Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Aschaffenburg: Arzneimittelgroßhändler dürfen Rabatte für fristgerechte Zahlungen über der gemäß § 2 AMPrV geltenden Grenze gewährenveröffentlicht am 30. Oktober 2015
LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15
§ 2 AMPrV, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Aschaffenburg hat entschieden, dass pharmazeutische Großhändler Apothekern bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Skonti für eine fristgerechte Zahlung über der arzneimittelrechtlich (vgl. § 2 Arzneimittelpreisverordnung) vorgesehenen Grenze bis 3,15% gewähren dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzneimittel-Großhändler bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% und zusätzlich 2,5% auf den bereits rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels beworben. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. prüft derzeit, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollen.
- LG Aschaffenburg: „Sofort lieferbare“ Ware muss zum Versand am nächsten Werktag bereit stehenveröffentlicht am 28. August 2014
LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Aschaffenburg hat im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass ein Händler, der mit einer sofortigen Lieferbarkeit seiner Produkte wirbt, über diese Produkte so verfügen können muss, dass diese am nächsten Werktag nach Bestellung zum Versand bereitgehalten werden. Anderenfalls liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Vorliegend seien Kunden 1-2 Tage nach Bestellung und Bezahlung der Ware darüber informiert worden, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung in 5-7 Tagen erfolge, was nach Auffassung des Gerichts und der klagenden Wettbewerbszentrale viel zu lange dauerte, um mit „sofort“ vereinbar zu sein.