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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2013, Az. 2-06 O 427/12 – nicht rechtskräftig
    § 91 Abs. 1 ZPO, § 103 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine mündliche Verhandlung von München nach Frankfurt a.M. und zurück fliegt, im Rahmen der Kostenerstattung nur die Kosten erstattet verlangen kann, die fiktiv für einen Flug des Tarifs Economy Flex berechnet werden. Ihre Lordschaft hatte für den Kurzflug die Business Class gewählt. Unbekannt ist, ob auch die Festsetzung der Kosten für die berüchtigte Käseplatte beantragt wurde und ob es sich um einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz handelte, der in einer einfachen Markensache ohne die Hilfe eines Patentanwaltes nicht vor und zurück wusste (für beides hier).

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