Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zum Ausschluss vom Glücksspiel wegen Überschuldungveröffentlicht am 31. Oktober 2011
OLG Köln, Urteil vom 05.08.2011, Az. 6 U 80/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und 4 UWG; § 8 Abs. 2 und 4 GlüStV; § 12 Abs. 3 GlüStV AG NRWDas OLG Köln hat entschieden, dass Personen, die dem Hörensagen nach „pleite“ sind, nicht ohne weitere Anhaltspunkte in einer Lotto-Annahmestelle vom Glücksspiel auszuschließen sind. Eine Spielsperre dürfe zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erst nach Anhörung durch den Wettanbieter erfolgen. Ein von Mitarbeitern einer Annahmestelle als überschuldet wahrgenommener Wettinteressent (durch Mithören eines Gesprächs) dürfe jedoch nicht unabhängig von der Durchführung und dem Ausgang des Anhörungs- und Überprüfungsverfahrens sofort in die Sperrdatei eingetragen werden. Allerdings solle sichergestellt werden, dass bei Verdacht auf eine Überschuldung eine entsprechende Meldung der Mitarbeiter erfolge, um dem Anbieter eine Prüfung zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Ermunternde und anreizende telefonische Lotterie-Werbung unzulässigveröffentlicht am 6. August 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az. 6 U 208/06
§§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 3 LottStVDas OLG Köln hat entschieden, dass eine telefonische Lotterie-Werbung, in der der Verbraucher über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie hinaus zum Glücksspiel ermuntert und angereizt werden soll, unzulässig ist. Es werde ein übermäßiger Spielanreiz geschaffen, wenn einem Spieler, dem erlittene Verluste möglicherweise zur Warnung vor den Gefahren des Glücksspiels gereicht hätten, suggeriert werde, er werde mit hoher Sicherheit (nämlich „erfahrungsgemäß“) diese Verluste durch spätere Gewinne ausgleichen. Die Werbung nutze damit die besondere, suchtbegründende Gefahr von Glücksspielen, dass Spieler ihren Verlusten hinterherjagen, und sei daher unangemessen. Darüber hinaus stellte das OLG Köln fest, dass telefonische Werbung keine Wiederholungsgefahr für dieselbe Werbung in Schriftform (und umgekehrt) begründe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Lotteriegesellschaften ist es nicht schlechthin verboten, hohe Gewinne anzukündigen / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 28. Dezember 2010
BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 149/08
§ 5 Abs. 1 GlüStVDer BGH hat entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht grundsätzlich verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Streitgegenständlich war eine Werbung für Jackpotausspielungen in der Weise, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben und unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handele, sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem müsse die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch werde die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt. (mehr …)
- EuGH: Das deutsche Per-Se-Verbot der Verbindung von Gewinnspiel mit Warenerwerb (§ 4 Nr. 6 UWG) ist rechtswidrigveröffentlicht am 5. Mai 2010
EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
Anhang I EU-RL 2005/29/EGDer EuGH hat entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie gewährt wird, nicht per se unlauter ist. In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellte der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzähle. Daher könne diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ sei. Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.
- OLG Koblenz: Nebeneinander von Glücksspiel und Süßigkeiten erlaubtveröffentlicht am 10. Juli 2009
OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2009, Az. 9 U 117/09
§§ 3, 4 UWG; 5, 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, in einem Geschäft die Teilnahmemöglichkeiten an Lotterien und das Süßwarenangebot räumlich zu trennen. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich allein aus einem Nebeneinander von Süßigkeiten und Lotterielosen keine Aufforderung an Kinder oder Minderjährige, am Glücksspiel teilzunehmen. Im Gegenteil werde aus dem Landesglücksspielgesetz des Landes Rheinland-Pfalz deutlich, dass das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen in allgemein zugänglichen Ladenlokalen gewollt sei. Ein von der Klägerin vermuteter Zusammenhang zwischen Süßwarenverkauf und der Entwicklung einer Spielsucht bei Minderjährigen ist empirisch nicht belegt und konnte im gerichtlichen Verfahren nicht verifiziert werden. Zu achten sei nur darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise zur Suchtgefahr bei Glücksspielen deutlich lesbar angebracht seien.
- LG Wiesbaden: Gewonnene Bücher sind immer noch „neu“; RA-Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwandveröffentlicht am 22. Juli 2008
LG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
§§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrGDas LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.