IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15
    Art. 9 GMV; § 15 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform Amazon für markenverletzende Ergebnisse der plattformeigenen Suchmaschine haftet. Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) auf Grund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14
    § 97 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das sog. „Anhängen“ an bereits bestehende Produktbeschreibungen auf dem Amazon-Marketplace für den Vertrieb der gleichen Produkte zulässig ist, auch wenn die Produktbeschreibung urheberrechtlich geschützte Lichtbilder enthält. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, welche die Einräumung von Nutzungsrechten an den dort verwendeten Bildern vorsähen, führten dazu, dass auch den Händlern, die sich an ein Produkt anhängen, ein Nutzungsrecht an dortigen Produktfotos eingeräumt würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juni 2009

    Zum 30.06.2009 schließt eBay seinen Marktplatz für Wiederverkäufer, wie onlinemarktplatz.de (JavaScript: onlinemarktplatz) berichtet. eBay hatte diesen Handelsplatz für Großhandel, Konkurswaren, Sonderposten, Großhändler, Wiederverkäufer und Importeure im Jahr 2005 eröffnet, als Teil einer Strategie-Allianz mit Global Sources Ltd. Händler sollten hier die Möglichkeit erhalten, preisgünstig Ware aus China erwerben zu können. eBay Sprecher John Pluhowski sagte nun vergangenen Freitag: „eBay bittet seine Entwickler-Gemeinschaft darum, Wiederverkäufer- und Liquidations-Tools/Applikationen zu kreieren, die direkt in der Selling Manager Plattform integriert werden können. Durch die direkte Einbettung dieser Applikationen hätten Händler einen besseren, schnelleren Zugang zu mehr und optimalem Inventar. Liquidatoren andererseits könnten ihre Angebote einem breiteren Publikum effizienter anbieten. …“.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az. 16 O 149/07
    §§ 126 b, 145,
    312 c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil unter anderem deutlich gemacht, dass bei Amazon (www.amazon.de) im Unterschied zu eBay (www.ebay.de) auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen des Vertragsschlusses eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ausreichend sei. Im vorliegenden Fall sei von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der Regelfrist verbleibe. Eine unter www.amazon.de abrufbare Offerte, bestehend aus der Artikelbeschreibung nebst Preisangabe und sonstigen Kaufinformationen beinhalte noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag komme damit erst mit Annahme dieses Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschehe nach ihren Angaben in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahre das Textformerfordernis des § 126 b BGB.

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  • veröffentlicht am 9. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 05.04.2007, Az. 52 O 101/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c, 312d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung bei Amazon durch eine Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf einen externen Onlineshop des Onlinehändlers wettbewerbswidrig sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf seinen Onlineshop werde den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung sei in dem Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den Onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Das Urteil straft damit die unzureichenden technischen Möglichkeiten des Onlinehändlers bei Amazon ab, längere Texte, wie die Widerrufsbelehrung, ohne weiteres im Verkäuferprofil unterzubringen. Dies ist gegenwärtig nur bedingt und mit gewissen Umgehungstricks möglich. (mehr …)

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