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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, Az. 2a O 250/14
    § 140 Abs. 1 MarkenG; § 32 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Markenverletzung auf einer Automesse in Frankfurt nicht gegeben ist, wenn der Verletzer kein Angebot seiner Produkte im Bundesgebiet plant. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Anbieter auf der internationalen Messe richte sein Angebot nicht an deutsche Abnehmer und er unternehme keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland. Die Klägerin, die für eine andere Annahme beweisbelastet war, habe diesen Nachweis nicht erbringen können. Deshalb sei eine vom LG Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2008, Az. 14c O 223/08
    § 20 Abs. 4 GWB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines stationären „Espresso-Shops“, der neben Espresso-Maschinen und Accessoires auch Konditoreiprodukte und Kaffeeprodukte anbietet, keinen kartellrechtlichen Anspruch gegen einen Lebensmitteldiscounter auf den Verkauf bestimmter Kaffeprodukte zu einem bestimmten Bruttopreis hat. Die beiden Parteien seien nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig und somit keine Wettbewerber. Die Verfügungsbeklagten böten als Lebensmitteldiscounter auf den Anbietermärkten das Lebensmittelvollsortiment inkl. Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel an; die Verfügungsklägerin sei demgegenüber nicht auf demselben Anbietermarkt tätig. Es sei nicht ersichtlich, dass der am Kauf von Espresso-Kaffee interessierte Verbraucher auf dem räumlich auf Düsseldorf abzugrenzenden Markt gerade auch dieses Angebotssegment der Verfügungsklägerin in hinreichender Weise wahrnehmen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteile vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10

    Der BGH hat entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen im Freien (z.B. Straßenfeste, Märkte) nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Die Berechnung lehnte sich an die Vergütung für Aufführungen in geschlossenen Räumen an, die ebenfalls nach Größe des Verstaltungsraums zu bemessen sei. Zwar gebe es bei Aufführungen im Freien Plätze, die vom Publikum nicht betreten werden könnten, andererseits werde durch die Fluktuation der Menschen ein wesentlich größerer Personenkreis erreicht als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, so dass die Bemessung über die Gesamtfläche angemessen sei. Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 171/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011:

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  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Wie das Onlinemagazin von Computer Reseller News berichtet, will die Media Saturn Holding (MSH) kurzfristig zurück in den Onlinehandel. Der Onlineshop MediaOnline wurde im Oktober 2007 eingestellt, da der Online-Ableger keine zufriedenstellenden Gewinne erwirtschaftete. Gegenwärtig finden sich auf den Websiten von Media Mark und Saturn nur Werbungen für Angebote der (stationären) Ladengeschäfte. Den wahren Umsatz im Internet, so CRN, machten stattdessen erfolgreiche Unternehmen wie Notebooksbilliger.de, Cyberport oder Home of Hardware. Jetzt scheint sich ein Politikwandel bei MSH eingestellt zu haben. Metro-Chef Eckhard Cordes habe den Wiedereinstieg von Media Markt und Saturn in den Internethandel angekündigt. „In Zukunft gibt es die gesamte Produktpalette von Media Markt und Saturn zusätzlich zum stationären Markt auch im Internet zu kaufen.“ Dem Vernehmen nach will MSH Ende 2009 in den Niederlanden und in Österreich erste Onlineshops starten und bei zufriedenstellenden Ergebnissen 2010 auf dem deutschen Markt nachziehen (CRN).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuf eine mögliche Betrugsmasche hat der Westdeutsche Rundfunk (WDR) in seiner Sendung „markt“ mit dem Titel „eBay: Betrug mit Strohmann?“ hingewiesen (WDR, 29.09.2008). Dem Vernehmen nach sollen eBay- Verkaufsagenten, welche auf Provisionsbasis Ware von Dritten verkaufen, von bösgläubigen Dritten als Strohmänner für Betrugsfälle eingesetzt worden seien. Oftmals handelten die eBay-Verkaufsagenten gutgläubig und würden durch die fraglichen Verbrauchergeschäfte selbst geschädigt. Dem Bericht nach wurden von dem Auftraggeber eines eBay- Verkaufsagenten bei dem Logistikdienstleister DHL Paketlaufnummern (Trackingnummern) erworben und zum Nachweis des Paketversands an die Verkaufsagenten übersandt. Daraufhin sollen die Verkaufsagenten den erhaltenen Kaufpreis abzüglich ihrer Provision an die Auftraggeber überwiesen haben, ohne dass die Käufer indes die Ware erhalten haben sollen. Die DHL will dem Vernehmen nach Möglichkeiten zum Missbrauch ihres Systems überprüfen. Dem WDR zufolge soll sich insbesondere Wolfgang Legere als Hintermann solcher Transaktionen hervorgetan haben, wogegen sich Legere mit anwaltlichem Schreiben gegenüber dem WDR verwehrt habe. In dem Fernsehbericht wird auf auch das frühere Geschäftsverhalten Wolfgang Legeres eingegangen, u.a. mit den Firmen alphamax.de. Bei dieser Firma erhielten nach dem WDR-Bericht mehrere Mandanten trotz geleisteter Vorkasse keine Ware. Legere wurde, so der WDR unter Berufung auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hanau, am 13.03.2006 wegen Betruges in 38 Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten verurteilt; Vorwürfe gegen Mitarbeiter der Firma alphamax.de wegen strafbarer Handlungen hätten sich dagegen „als haltlos“ erwiesen. Der WDR geht davon aus, dass Legere über ein internationales Netzwerk von Firmen handelt, darunter auch die Firma Redheel GmbH, Schilda. Für die Internethandelsplattformen sind betrügerische Machenschaften unter Einschaltung von Verkaufsagenten nur schwer zu verhindern, wenngleich dort umfängliche Anstrengungen unternommen werden, um die Kundensicherheit zu gewährleisten. Im Zweifel sollten Verbraucher sichere elektronische Zahlungsmittel mit Ausfallgarantie gegenüber der Vorausüberweisung vorziehen. Für Tipps zum sicheren Einkauf bei eBay klicken Sie bitte auf diesen Link: eBay Sicherheitsportal).

    Update 1: Der WDR hat unter dem 07.09.2009 einen weiteren Bericht über die frühere Red Heel GmbH, die  nunmehr 5 to 5 GmbH firmiert, veröffentlicht (WDR, 07.09.2009).

    Update 2: Das LG Berlin hat unter dem 06.01.2009, Az. 27 O 1123/08 eine einstweilige Verfügung des Wolfgang Legere gegen Christoph Oehmann aufgehoben, wonach letzterem zunächst untersagt worden war, mit Bezug auf Wolfgang Legere zu behaupten, es gehe „“um den Zeitraum von einer Woche, wo er ganz klar uns vorgegaukelt hat, er würde Artikel versenden und hat dafür Geld von uns bekommen und wir sprechen hier von über 1.200 Artikeln und diese sind niemals beim Kunden angekommen,“ wie dies in der WDR-Sendung vom 29. September 2008 „markt“ geschehen sei.“ Der Volltext des Urteils findet sich bei Outbay (Urteil); von den weiteren Erklärungen und Behauptungen auf der verlinkten Seite distanziert sich die Kanzlei Dr. Damm & Partner sowie die Verfasserin dieses Beitrags ausdrücklich, da sie den Wahrheitsgehalt bislang nicht vollständig überprüfen konnte.

    Update 3: Auch c’t TV berichtet über die Situation (c’t).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07
    § 6 Abs. 2 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass § 6 Abs. 2 ElektroG, welcher die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten regelt, eine Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen diese Registrierungspflicht kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgemahnt werden. Betroffen ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG „jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig, 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“ Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, die Elektronikware aus Asien importieren.

    Das Urteil ist auch nicht seit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 überholt (Link: OLG Düsseldorf). Während es in dieser Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war in dem späteren Urteil lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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