Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Bezüglich verlangter Entgelte für die Nutzung von Kabelkanälen liegt keine marktbeherrschende Stellung der Telekom vorveröffentlicht am 3. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2014, Az. 11 U 95/13 (Kart)
§ 19 GWBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Kabelanbieter, welcher Kanäle innerhalb der Kabelanlagen der Telekom nutze, keine Ansprüche wegen angeblich überhöhter Entgelte für die Nutzung dieser Kanäle hat. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Weigerung der Telekom, die Vertragspreise mit der Klägerin anzupassen, keine missbräuchliche Ausnutzung ihrer Marktmacht dar, da die geforderten Preise nicht auf einer marktbeherrschenden Stellung beruhten, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen anlässlich eines vorhergehenden Unternehmenskaufs. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zu den Umständen, unter denen eine (patentrechtliche) Zwangslizenz beansprucht werden kannveröffentlicht am 27. September 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2010, Az. I-2 U 36/10
§ 139 Abs. 1 PatGDas OLG Düsseldorf hat zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen gegen ein patentrechtliches Unterlassungsbegehren eingewandt werden kann, das andere Unternehmen missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn es sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Der Senat wies zunächst auf die Rechtsprechung des BGH hin (BGH NJW-RR 2009, 1047 – Orange Book), wies jedoch zugleich darauf hin, dass der Abgemahnte zuvor ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreitet haben müsse (vgl. BGH a.a.O.), also ein Angebot, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig sein müsse. Darüber hinaus müsse der Lizenzsucher, wenn es bereits zu Benutzungshandlungen gekommen sei, seinen vertraglichen Pflichten „vorgreifen“ und sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen habe. In diesem Fall wäre er also nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen. Er wäre auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder diese jedenfalls zu hinterlegen. Der Höhe nach seien die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungspflicht des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergebe. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar sei, belaste ihn nicht unbillig, denn ihn treffe für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.